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Boote slippen unter Einhaltung des Mindestabstands erlaubt

Foto: J. Arlt / DAFV e.V.

Mit Schreiben IV A 1 vom 22.04.2020 teilt die Senatsverwaltung für Inneres und Sport den Berliner Wassersportverbänden mit, wie die Regelungen des § 7 der SARS-CoV-2-EindmaßnV zu verstehen sind:

Danach ist es nach §7 (2) der genannten Verordnung grundsätzlich wieder möglich, die Wassersportgrundstücke einschließlich der Stege zu betreten, um dort mit den dort liegenden Booten auf das Wasser zu fahren.

So weit, so gut, ein wichtiger Aspekt unseres Problems ist damit nicht oder nur teilweise geregelt, aber immerhin ein kleines Licht was da am Ende des Tunnels aufleuchtet. Denn viele Vereinsgelände unserer Mitglieder sind nicht für unseren Sport nutzbar, da sie immer noch als „Winterlager für Boote“ dienen müssen. Denn bisher war auch das nichtgewerbliche Slippen der Boote untersagt und hierzu scheint es nun, zumindest teilweise, auch Lockerungen zu geben.

Für unsere Rechtssicherheit zu den Aussagen der eingangs genannten Verordnung ist uns ein Schreiben der Senatsverwaltung Inneres und Sport hilfreich, und wir glauben nun im „Corona-Recht“ etwas klarer zu sehen.

Wie sind nun die derzeit gültigen Regelungen nach Schreiben der Senatsverwaltung zu diesem Thema zu verstehen?

Über allem steht, dass die mit der Neuregelung zugelassenen Nutzungen allerdings nicht uneingeschränkt sind:

  • Zu gewährleisten sind immer die bekannten Abstandsregeln von mindestens 1,5 m.
  • Die Sportausübung auf den Sportanlagen und Grundstücken (einschließlich Stege und Boote) darf nur allein, mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder mit einer anderen Person, ohne jede sonstige Gruppenbildung erfolgen.
  • Zudem gilt die Öffnung derzeit nur für die Grundstücke selbst sowie für die Bootshäuser. Alle sonstigen Räumlichkeiten, insbesondere auch Umkleiden, Duschen und mit diesen verbundene WCs bleiben geschlossen. Gesonderte WC-Anlagen können geöffnet werden.
  • Wiesen und Freiflächen dürfen ausschließlich für die sportliche Betätigung genutzt werden, eine allgemeine Freizeit- oder Erholungsnutzung dieser Flächen ist nicht zulässig.

Die vorgenannten Einschränkungen gelten für den gesamten Aufenthalt und sämtliche Tätigkeiten auf den Wassergrundstücken, Stegen und Gewässern. Auch das Entnehmen und Verbrinqen der Boote in die Bootshäuser und das Slippen ist daher nur zulässig, soweit es alleine, mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder mit einer anderen Person, ohne jede sonstige Gruppenbildung und unter Wahrung des Sicherheitsabstandes von 1,5 m durchgeführt werden kann. Größere Slip-Aktionen unter Beteiligung einer Vielzahl von Vereinsmitgliedern sind weiterhin unzulässig. Soweit Boote aufgrund ihrer Größe nur von einer Gruppe von Personen bewegt oder geslippt werden können, muss hierfür ein gewerblicher Anbieter beauftragt werden.

Zwinqend notwendiqe Instandhaltunqsmaßnahmen an den Booten, ohne die diese nicht ins Wasser gelassen werden können, sind ebenfalls zulässig, auch dies jedoch nur unter Einhaltung der vorgenannten Regelungen (1 ,5 m Sicherheitsabstand, alleine, mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder mit einer anderen Person, ohne jede sonstige Gruppenbildung). Arbeiten, die über das zwingend Erforderliche hinausgehen, sind nicht gestattet.

Mit diesen, teilweise neuen Regelungen, sollte es auch uns als kleine Angelvereine möglich sein, unsere Boote legal vom dringend benötigten Sportgelände ins Wasser an die Stege zu bringen. Die Beachtung der sich aus der Verordnung ergebenden Beschränkungen sind für jeden Vereinsvorstand zu leisten und so können wir verhindern, „dass es durch die zugelassenen Lockerungen zu einem Wiederanstieg der Infektionszahlen kommt, welche den von uns allen gewünschten Prozess eines vorsichtigen und sukzessiven Wiedereinstiegs in das öffentliche Leben gefährden würde.“

Natürlich können Vereinsvorstände aufgrund besonderer Gegebenheiten zusätzlich weitere „Auflagen“ für bestimmte Vorgänge vorgeben, deren Missachtung aber intern zu regeln sind.

Denkbare Zusatzmaßnahmen können sein:

  • Bootslippen mit Mund- Nasenschutz,
  • Nutzung bereitgestellter Desinfektionsmittel,
  • Nutzung von Einweghandtüchern aus Papier,
  • Befestigung von Zugseilen an den Slipwagen für die Einhaltung des Mindestabstands,
  • Tragepflicht von Handschuhen währen des Slipvorgangs.

Diese Aufzählung dieser, teilweise bereits praktizierter Maßnahmen zeigt auf, dass wir in unserer Gesamtheit als Angler wirklich bemüht sind uns und andere, soweit wie möglich, vor dem Corona-Virus zu bewahren. Denn gerade unter unseren Sportfreunden haben wir auch einen nicht geringen Anteil älterer Sportfreunde und Sportfreunde mit Vorerkrankungen, die es zu schützen gilt!

Aufgrund der Verwirrungen Anfang April, bezüglich der Infoschreiben der Wasserschutzpolizei, die nahezu täglich überarbeitet wurden haben wir mit dieser Mitteilung gewartet bis wir aus dem Hause der Senatsverwaltung für Gesundheit eine Bestätigung erhalten haben, dass die Interpretation der Verordnung durch den Senat für Sport senatsübergreifend abgestimmt ist. Diese Info haben wir am Morgen des 01. Mai erhalten.

Wir wünschen allen Sport- und Angelfreunden „Petri Heil“ für die Saison.,

Das Präsidium