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Kann ich noch angeln gehen?

Diese Frage erreicht uns fast täglich. Im folgenden gehen wir auf die neue Fassung der Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin vom 22.03.2020 ein.

Liebe Sportfreundinnen und Sportfreunde,

täglich ändert sich die Lage und die Möglichkeiten, was man noch unternehmen darf und was nicht. Das wichtigste ist und bleibt, unabhängig von einer Ausgangssperre, natürlich die Übertragung und das Ausbreiten von COVID-19 so schwierig wie möglich zu gestalten. Das bedeutet: Wie wir alle in den letzten Tagen und Wochen immer wieder gehört haben, Abstand zueinander halten und den persönlichen Kontakt auf das notwendiges Minimum zu reduzieren. Eigeninteressen sind den Interessen der Gesellschaft (die Ansteckungsgefahr zu minimieren) hinten anzustellen. Der Begriff „Social Distancing“ (soziale Distanzierung) hat sich hierzu leider schnell und weitgehend etabliert. Da davon auszugehen ist, dass momentan durchgeführte Maßnahmen zur Minimierung des Lebens im öffentlichen Raum noch einige Zeit anhalten, besteht die Kunst darin, soziale Kontakte unbedingt zu pflegen aber eben ohne die sonst übliche physische Nähe. Hier sind wir Angler in einer sehr guten Situation. Wirft man dem Angler doch oft vor still und alleine am Wasser unterwegs zu sein, ist das momentan genau das, was sinnvoll ist: Bewegung an der Frischen Luft (ohne Gruppenbildung). Dies ist auch unter § 14 Abs. 3 Buchstabe i der SARS-CoV-2-EindmaßnV) in der Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin weiterhin gestattet. Somit kann dann auch weiterhin hinterher über die Fangerfolge auf Facebook und Co. gefachsimpelt werden, um sich eben nicht sozial zu distanzieren sondern diese Kontakte weiterhin zu pflegen.

Bis Gestern (22.03.) waren Zusammenkünfte auf Vereinsgeländen noch gestattet, sofern es unter 10 Personen waren, eine Anwesenheitsliste geführt wird und ein Mindestabstand von 1,5 Metern untereinander eingehalten wurde. Diese recht lockere Formulierung gibt es jetzt nicht mehr. Mit der gestern veröffentlichten Fassung der Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin sind Zusammenkünfte unter 10 Personen nur noch „aus zwingenden Gründen“ gestattet (§ 1 Abs. 4 Satz 3). In Anbetracht der Ziele, die mit der Verordnung erreicht werden sollen, nämlich die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu verlangsamen, sind wir der Meinung, dass Aktivitäten auf dem Vereinsgelände, die nicht zwingend notwendig sind, unterbleiben sollten. Sicher fällt es einigen schwierig jetzt auf die Arbeiten am Boot zu verzichten, doch was hat man gewonnen, wenn man sein Boot fertig hat. Mit 4-6 Mann ein Boot ins Wasser bringen ist definitiv kein „zwingender Grund“ für eine Zusammenkunft und ob nun das fertige Boot auf dem Gelände steht oder der Unterboden noch gestrichen werden muss, sollte in der aktuellen Situation zweitrangig sein.

Des weiteren heißt es in der Verordnung, dass Gründe für ein verlassen der Wohnung u.a. „ehrenamtliche Tätigkeiten“ sind (§ 14, Abs. 3 Buchstabe a). Somit haben die Inhaber von Vorstandsämtern im Verein nach unserer Auffassung die Möglichkeit auf dem Vereinsgelände nachzusehen, ob alles in Ordnung ist. Die Notwendigkeit eine der Ausnahmen nach § 14 Abs. 3 in Anspruch zu nehmen muss gegenüber der Polizei und den zuständigen Ordnungsbehörden glaubhaft gemacht werden. Also neben der Ausweispflicht (gültiger Lichtbildausweis mit Wohnanschrift; § 17 der Verordnung), würden wir dem Vorstand z.B. eine Kopie des Vereinsregisters, bzw. Mitgliedern des erweiterten Vorstands (z.B. Platzwart) empfehlen wir ein Schreiben vom Vorstand mitzuführen, aus dem der Grund hervor geht, warum die Person zum Verein muss.

Wir wünschen allen weiterhin alles Gute und das Ihr gesund bleibt bzw. werdet und bitten euch, damit dies auch so bleibt, die Texte der Verordnung nicht bis ins letzte Wort auf die Goldwaage zu legen.

Bitte beachtet auch, dass wir uns in unseren Ausführungen auf Berlin beziehen und nicht auf andere Bundesländer, da jedes Bundesland seine eigenen Verordnungen erlässt.

 „Petri Heil“

Der Vorstand des VDSF LV Berlin-Brandenburg e.V.