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Angeln und die Corona-Notbremse

Die Corona-Notbremse bremst auch die Nachtangler.

Seit heute 24. April, um 00:00 Uhr, gelten in Berlin – neben der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (zuletzt geändert am 13. April 2021) – nun auch die von Bundestag und Bundesrat beschlossenen Maßnahmen der „Corona-Notbreme“ nach §28b Absatz 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes. Ganz wichtig dabei, die Inzidenzwerte von 100, 150 oder 165, der jeweils letzten drei hintereinander folgenden Tage.

Deshalb gilt für Berlin ab sofort wegen der mehr als dreitägigen Inzidenz über 100 die viel zitierte nächtliche Ausgangssperre zwischen 22:00 und 05:00 Uhr.

Zur nächtlichen Ausgangssperre an dieser Stelle der Absatz 2 des § 28b im Wortlaut:

„… der Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum ist von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags untersagt; dies gilt nicht für Aufenthalte, die folgenden Zwecken dienen:

a) der Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,

b) der Berufsausübung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist, der Ausübung des Dienstes oder des Mandats, der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien,

c) der Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts,

d) der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder der Begleitung Sterbender,

e) der Versorgung von Tieren,

f) aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Zwecken oder

g) zwischen 22 und 24 Uhr der im Freien stattfindenden allein ausgeübten körperlichen Bewegung, nicht jedoch in Sportanlagen;“

Nach unserer Einschätzung sind in dieser Aufzählung die Ausnahmen weitgehend geregelt, sodass kaum Raum für relevante Auslegungen bleibt. Und natürlich sind auch wir Angler mehr oder weniger, so im Bereich der „Nachtangelei“, davon betroffen.

Grundsätzlich bitten wir den Zweck des Gesetzes immer in Gedanken zu behalten. Es geht darum, den Virus, der seit über einem Jahr unseren Alltag weitestgehend bestimmt zu bekämpfen. Sicherlich sind nicht alle bisher erlassenen Regelungen der Entscheidungsträger sinnvoll und nachvollziehbar, jedoch führt das maximale Ausreizen der Regeln bzw. das Missachten der Bestimmungen neben teilweise erheblichen Strafen eher dazu, dass wir umso länger mit den Einschränkungen leben müssen.

Wer sich dennoch genötigt sieht, die Grenzen auszureizen, sei darauf hingewiesen, dass die angegebenen Uhrzeiten festlegen, wann man zuhause sein muss und nicht, wann man einzupacken hat. Ferner sehen wir im Sinne des Paragrafen 28b keinerlei Interpretationsspielraum nach 22:00 Uhr mit dem Auto unterwegs zu sein (z.B. Heimfahrt vom Angeln).

In diesem Sinne bitten wir darum, die Regelungen nicht zu stark auszureizen und sich weiterhin rücksichts- und verantwortungsvoll zu verhalten. Bei allen Einschränkungen sollten wir Angelrinnen und Angler bedenken, dass wir einem Hobby nachgehen, das wir weitestgehend ausüben können und dürfen, weil wir dafür allein oder in Kleinstgruppen mit entsprechendem Abstand in der Natur unterwegs sind und nicht wie viele andere Freizeitbeschäftigungen auf Sportplätze, -hallen etc. angewiesen sind. Das sollten wir bei all dem Frust, den jede Einschränkung mit sich bringt bedenken und uns unseres Hobbys so gut es geht erfreuen.

Weitere Informationen zu den neuen Bundesregelungen findet man leicht verständlich unter dem Link: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-lp/4-bevschg-faq.html