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Landesfischerei-Verhinderungs-Verordnung

In der Schule hätte man gesagt „Thema verfehlt – Sechs, bitte setzen“

Seit der Einreichung der Stellungnahmen zu den geplanten Änderungen der Landesfischereiordnung sind einige Wochen ins Land gezogen.

Das unsere Stellungnahme eingegangen ist wurde uns bestätigt. Nun heißt es abwarten. Also Zeit sich nochmal etwas über die Änderungen Gedanken zu machen.

Warum gibt es die Verordnung überhaupt?

Rechtstexte in der Regel so strukturiert, dass man grundlegendes in ein Gesetz schreibt und die Details dann in einer Verordnung regelt. Das liegt daran, dass eine Gesetzesänderung wesentlich aufwendiger ist als die Änderung einer Verordnung. So wird z.B. im Landesfischereigesetz (LFischG) nur vom Fischfang mit der Handangel gesprochen, was jedoch eine „Handangel“ ist bzw. wann es eine Fried- oder Raubfischangel ist, wird in der Landesfischereiordnung (LFischO) geregelt.

Im Gesetzeszweck des Landesfischereigesetzes (LFischG § 1) findet man Formulierungen wie „Sie [die Fischerei] ist ein Teil der Kulturgeschichte und aus Gründen der Freizeit- und Erholungsgestaltung notwendig.“ und „Dieses Gesetz dient dem Schutz der Fischbestände und dem Erhalt der Fischerei;

Führt man sich vor Augen, was die Aufgaben des Fischereigesetzes sind und was nun durch die Verordnung detaillierter geregelt werden soll stellt sich sehr stark die Frage, ob es sich bei der Verordnung noch um eine Fischereiordnung oder eher um eine Fischerei-VERHINDERUNGS-Verordnung handelt, die dann allerdings auch der Ehrlichkeit halber beim Tierschutzgesetz anzusiedeln wäre.

Da wir Angler in Berlin nicht mit Netzen fischen dürfen, haben wir uns mit dem Thema „Otterschutz“ der ebenfalls in Änderungen der Verordnung vorkommt nicht beschäftigt. Schaut man sich jedoch an, wo ein Fischotter in Berlin geeignete Habitate findet, wie groß somit eine Fischotterpopulation in Berlin überhaupt werden könnte und wie viele Fischotter bisher in Fanggeräten der Berufsfischerei zu Tode gekommen sind, stellt sich schon die Frage der Verhältnismäßigkeit. Denn auch wenn Fischotter niedlich aussehen und schön zu beobachten sind, der Berliner Bestand dürfte, auf Bundesebene betrachtet, keine Rolle für den Fischotterbestand in Deutschland spielen.

Genauso unverhältnismäßig ist die Idee des „Anfütterverbots“. Sicherlich gibt es unter uns Anglern auch den einen oder anderen Angler, der es mal etwas übertreibt Doch sollten Gesetze und Verordnungen eher die Regelfälle, anstatt die Ausnahme betrachten. So gibt es Untersuchungen, die belegen, dass Angler trotz oder gerade wegen des Anfütterns dem Gewässer durch die Entnahme von Fisch mehr Nährstoffe entnehmen, als sie mit dem Futter in das Gewässer einbringen. Mit dem Thema Anfüttern werden wir uns in den kommenden Tagen nochmal ausführlicher beschäftigen.

Auch die geplante Streichung von LFischO §12 Abs 1 Satz 2, die bis jetzt die Möglichkeit einräumt z.B. aus wissenschaftlichen Gründen einen Antrag auf die Nutzung von lebenden Köderfischen zu stellen, zeigt, dass man ohne Grund gesetzliche Regelungen verschärfen will. Mit dieser Streichung verbaut man sich jede Möglichkeit, dies ggf. einmal zu gestatten, wenn es wissenschaftlich sinnvoll ist. Die Streichung des Satzes hingegen ändert nichts, da nach unserem Wissen in den vergangenen Jahren Kein Antrag diesbezüglich genehmigt wurde. Es zeigt also nur auf dem Papier Aktionismus im Sinne der Tierschutz- und Tierrechtsorganisationen, ohne jedoch effektiv etwas zu verändern.

Die Verfasser sollten hier unbedingt nochmal prüfen, ob sie die richtige Verordnung ändern, ob sie mit den Änderungen evtl. den Gesetzeszweck aus den Augen verloren haben und wie die Änderungen zu den Zielen „Bürokratieabbau“ und „Anpassung an EU-Recht“ passen. Wir haben da sehr starke Zweifel!