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Castingsport, Gemeinschaftsfischen ... Was darf stattfinden?

Leider lösen auch die rechtlichen Veränderungen der 6. Corona-VO noch nicht die Probleme einiger Verein bezüglich des Slippens größerer Boot. Hier gibt es bisher keine neueren Regelungen. Die Wasserschutzpolizei überarbeitet zwar gerade wieder die „Coronafragen“ aber Neues zum Slippen ist leider nicht zu erwarten.

Egal wie, einige Boote, die nach den bisherigen Regeln nicht ins Wasser gebracht werden konnten/durften, stehen immer noch auf unseren Sportgeländen und beeinträchtigen auch weiterhin den möglichen Sportbetrieb. Da wir neben den jetzt schon erlaubten Castingsport-Trainingseinheiten auch wieder Wettbewerbe auf unseren Sportgeländen durchführen möchten, haben wir die für den Castingsport verantwortlichen Mitglieder unseres Präsidiums um die Erstellung des laut Coronaverordnung § 7 Abs. 7 erforderlichen Nutzungs- und Hygienekonzepts gebeten, der bei der Senatsverwaltung eingereicht werden muss. Wenn dieser genehmigt ist, stehen Castingsportwettbewerben im Freien, unter den in den Konzepten geregelten Auflagen, nichts mehr im Wege.

Nach der 6. Corona-VO sehen wir nun für das Slippen der den Sportbetrieb behindernden Boote nur noch eine legale Möglichkeit der Problemlösung: Den Vorständen der beeinträchtigten Vereine raten wir, gem. § 7, Abs. 9 der Verordnung eine schriftliche Genehmigung bei der Senatsverwaltung für Inneres und Sport zur Abhilfe zu beantragen. Seitens des Präsidiums werden wir nochmal über den Landessportbund versuchen, eine Lösung zu finden. Hierzu wäre es hilfreich zu wissen, wie viele Vereine aktuell noch Probleme mit dem Slippen von Booten haben.

Und was ist nun mit Angeln?

Das individuelle Angeln ist auch hier in Berlin seit einiger Zeit wieder erlaubt, lediglich beim Durchführen von Gemeinschaftsangeln tut man sich in der zuständigen Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz noch recht schwer. Das Nachfragen nach den Gründen für diese Haltung scheint uns überflüssig, denn auf ihrer Webseite https://www.berlin.de/sen/uvk/presse/weitere-meldungen/2020/artikel.907527.php

hat die Behörde unmissverständlich die uns Angler betreffenden Regeln veröffentlicht. Darauf beruft sich auch die untere Fischereibehörde Berlin, sodass Anträge zur Durchführung von Hegefischen abgewiesen werden müssen.

Zitat des hier angesprochenen Textes:

Regeln für das Angeln

Angeln ist gemäß § 14 Abs. 3 i SARS-CoV-2-EindmaßnV zulässig. Es gelten die diesbezüglichen Einschränkungen der SARS-CoV-2-EindmaßnV. Das heißt, das Angeln darf nur alleine, mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder mit einer anderen Person ausgeübt werden, ohne dass es dabei zu einer sonstigen Gruppenbildung kommt. Nicht zulässig ist mithin das gemeinschaftliche Angeln. Die Abstandsregeln von mindestens 1, 5 Meter zwischen Personen sind auch beim Angeln unbedingt einzuhalten.
Ein Betreten der Vereinsgelände zur Ausübung des Angelns ist unzulässig.

Soweit unsere Antwort auf die vielfachen Anfragen aus den Angelvereinen. Wir bleiben dran und berichten, sobald es zu diesem Thema Neues gibt, auf unserer Webseite, versprochen!