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Absage aller Veranstaltungen bis auf Weiteres ... (UPDATE 22.03.2020, 13:00 Uhr)

Aufgrund der aktuellen Situation rund um den Coronavirus hat der VDSF LV Berlin-Brandenburg e.V. mit Schreiben von Freitag alle kommenden Veranstaltungen im Bereich Angeln und Castingsport abgesagt. Auch die Jahreshauptversammlung am 21.03.2020 wird auf einen noch unbekannten Termin verschoben.

Die Anmeldung zu Anglerprüfungslehrgängen wird bis auf weiteres gestoppt, da zumindest erstmal der Lehrgang im April ebenfalls mit heutigem Datum abgesagt wird. Die angemeldeten Teilnehmer werden von uns in den kommenden Stunden kontaktiert und über den weiteren Werdegang informiert.

Ebenfalls möchten wir darauf hinweisen, dass Vereinsvorstände den § 1 Absatz 2 der Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin beachten sollten. Dort wird verlangt, dass bei öffentlichen sowie nicht öffentlichen Veranstaltungen eine Anwesenheitsliste geführt werden muss, die in Verdachtsfällen infizierter Personen dem zuständigen Gesundheitsamt zur Verfügung zu stellen ist. Seitens des Präsidiums empfehlen wir, bis auf weiteres zum Schutze aller, in den Vereinen Anwesenheitslisten zu führen, da auch Zusammenkünfte ohne Veranstaltungscharakter geeignet sind, andere Personen zu infizieren.

[UPDATE 22.03.2020, 13:00 Uhr]: Mit heutigem Datum tritt die "Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung" in kraft. Nachdem die Erste Veränderungsverordnung für das Vereinsleben keine Neuigkeiten enthielt, setzt die zweite Änderungsverordnung die Höchstgrenze für öffentliche und nicht öffentliche Veranstaltungen die stattfinden dürfen von 50 Personen auf 10 Personen runter, die Pflicht der Anwesenheitslisten bleibt weiterhin bestehen. Über 10 Personen (vorher über 50) sind Veranstaltungen nicht mehr gestattet. Da es Sportfreunde gibt, die uns fragten, was denn nun alles unter "Veranstaltung" zu verstehen ist möchten wir darauf hinweisen, dass es sicherlich nicht sinnvoll ist hier über jedes Wort zu diskutieren. Vielmehr sollten wir den Sinn der Verordnung im Auge behalten, dass man sich nicht zu nahe kommen soll um ein Infektionsrisiko so weit wie möglich zu vermeiden. Daher sollte einem die Vernunft sagen, das wir "Veranstaltung" in dieser Verordnung als jegliche Art der Zusammenkunft verstehen sollten. Ferner wurde der § 1 der Verordnung um den Absatz 4 erweitert, der sagt "Ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m ist soweit möglich einzuhalten.". Somit handelt es sich bei dem Mindestabstand nicht mehr nur um eine Empfehlung.

Mit freundlichen Grüßen

Das Präsidium des VDSF LV Berlin-Brandenburg e.V.