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News

Neues von Corona (November 2020)

Neue Coronaregelungen ab Montag, dem 02.11.2020

Mit Datum vom 29. Oktober 2020 und Rechtskraft 02. November 2020 veränderten sich die uns als Bürger und natürlich auch unsere Vereine betreffenden „Corona-Bestimmungen“ in einigen Punkten grundlegend, sodass nun wieder einmal die Vorstände von Vereinen weitergehend gefordert sind.

Sicherlich nichts Neues, das werden auch noch nicht die letzten Änderungen zu Corona sein, mag manches Vereinsmitglied denken, doch kann man das so einfach betrachten?

Ich möchte an dieser Stelle einmal deutlich machen, dass alle ehrenamtlichen Vorstände, die versuchen, ihre Vereine reibungslos durch die Coronazeit zu führen, es deutlich schwerer haben, ihren Aufgaben gerecht zu werden. Schon allein die Tatsache, dass wir uns seit März diesen Jahres nun bereits mit der 10. Auflage der Corona-VO beschäftigen müssen, macht deutlich, welcher Mehraufwand für eine verantwortungsbewusste ehrenamtliche Vereinsführung betrieben werden muss.

Für diese schwierigen Aufgaben in Zeiten einer weltweiten Pandemie benötigen alle Vereinsvorstände größtmögliche Unterstützung und Loyalität aller ihrer Mitglieder! Diskutieren und Zerreden von Maßnahmen des Vorstands sollten daher auf bessere Zeiten verschoben werden. Das schlimmste für einen Verein (neben einem Coronafall) dürfte momentan sein, wenn ein Vorstand seine Arbeit hinschmeißt und in diesen Zeiten Neuwahlen stattfinden müssen, um weiterhin geschäftsfähig zu sein.

Die Zehnte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung Vom 29. Oktober 2020

Diese Verordnung fällt durch die wesentliche Beschränkung vieler Lebensbereiche auf, die aber durch stetig steigendes Infektionsgeschehen erforderlich wurden. Über allem steht der aus dem Frühjahr bekannte und im Laufe des Jahres wieder etwas gelockerte Grundsatz der Kontaktminimierung in § 1:

(1): Jede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb des eigenen Haushaltes auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren. Dies gilt insbesondere für Personen, die Symptome einer Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts aufweisen.
(2) Bei Kontakten zu anderen Menschen ist einschließlich aller Zusammenkünfte und Veranstaltungen auch im privaten Bereich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten ….

Es ist davon auszugehen, dass Vereinsveranstaltungen nicht zu den „absolut notwendigen Kontakten“ gehören. Sofern Veranstaltungen als „absolut notwendig“ angesehen werden, sind allerdings folgende Punkte zu beachten: Hygienekonzepte erstellen, Mindestabstände einhalten und Maske tragen!

Scheinbar nur wenige Änderungen, die unseren Sport und unsere Vereine betreffen, aber dennoch haben wir hier die wichtigsten Passagen, die uns betreffen, nochmal zusammengefasst:

Auszüge aus §2 Schutz- und Hygienekonzept

(1) Die Verantwortlichen […] für Vereine, Sportstätten […] haben entsprechend der spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die nach Satz 1 Verantwortlichen stellen die Einhaltung der in dem Schutz- und Hygienekonzept festgelegten Schutzmaßnahmen sicher. […]
(2) Bei der Erstellung des Schutz- und Hygienekonzepts sind die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung und die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden zu berücksichtigen und die Vorgaben dieser Verordnung und der Verordnung nach Absatz 3 zu beachten. Wesentliche Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenzahl, die Steuerung des Zutritts und die Vermeidung von Warteschlangen sowie die ausreichende Belüftung im geschlossenen Raum. Ein weiteres wesentliches Ziel der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen ist die Sicherstellung der Kontaktnachverfolgung durch geeignete Maßnahmen. Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln sind gut sichtbar anzubringen.

Auszüge aus § 3 Anwesenheitsdokumentation

(1) Über § 2 hinaus haben die Verantwortlichen für 1. Veranstaltungen und Zusammenkünfte […] 7. den Sportbetrieb in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern, in der Sportausübung dienenden Räumen und für sportbezogene Angebote […] eine Anwesenheitsdokumentation zu führen, soweit geschlossene Räume betroffen sind […]. Die Verantwortlichen für Veranstaltungen haben eine Anwesenheitsdokumentation auch zu führen, soweit die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien stattfindet. […]

Auszüge aus § 4 Mund-Nasen-Bedeckung

„(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist in geschlossenen Räumen zu tragen […]“

Fazit

In der Summe für uns nicht viel Neues, dennoch sollte man treu der Verordnung verfahren und sich immer vor Augen halten, was denn wäre, wenn ein Corona-Fall im Verein nicht nachverfolgbar wäre? Oder dieser Fall möglicherweise mangels Hygienekonzept vorwerfbar würde? Im Ergebnis kaum vorstellbar!

Wir bitten daher alle Vereinsmitglieder eindringlich darum, ihren Vorständen die Arbeit nicht unnötig zu erschweren. Die „Coronaverordnung“ ist in vielen Punkten interpretierbar und es sollte im Interesse aller Mitglieder sein, wenn man zum Schutz und zur Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten lieber etwas engere Maßstäbe an die Verordnung anlegt. Ferner sollten wir nicht vergessen, dass die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands im Streitfall diejenigen sind, die sich erst mal mit eventuellen Bußgeldern konfrontiert sehen. Und sicherlich ist das Letzte, was wir ihnen in dieser schon stressigen Zeit auflasten wollen ein Rechtsstreit, ob ein Bußgeld gerechtfertigt ist oder nicht.

Die zehnte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung vom 29. Oktober 2020 wurde heute bereits im Gesetzes- und Verordnungsblatt (Heft 50) veröffentlicht und tritt wie eingangs beschrieben, am Montag, dem 02.11.2020 in Kraft.

Boote Slippen:

Bezüglich des Slippens hat die Wasserschutzpolizei laut telefonischer Auskunft auch noch keine eindeutigen Informationen was sich aus der neuen Verordnung diesbezüglich ableitet und bittet darum, in der ersten Wochenhälfte deren Internetseite bezüglich neuer Infos zu besuchen. Aus den oben zitierten Passagen lässt sich aber Folgendes herleiten:

  • Ein „Booteslippen“ als Vereinstermin muss im November keine „absolut notwendige“ Veranstaltung sein (es besteht ja die Hoffnung, dass es ab 01.12. wieder Lockerungen gibt), da wie die letzten Jahre auch noch kein massiver Kälteeinbruch zu erwarten ist. Die Einhaltung des Mindestabstands im Rahmen einer vereinsweiten Booteslippens ist in der Regel nur sehr schwer einzuhalten.
  • Privates Slippen mit Personen aus 2 Haushalten wäre nach aktueller Lesart durchaus machbar, da die Sportanlagen (Vereinsgelände, Bootsstege) nicht gesperrt sind, sondern die Sportausübung untersagt ist.