Skip to main content

News

Ist Angeln nun erlaubt? Und was ist mit Bootsangeln? [Update: 17:00 Uhr]

Nachdem am 01. April die Meldung kam, dass Angeln nicht vom §14 Abs. 3 Buchstabe i der „Coronaverordnung“ gedeckt ist, wurde mit Wirkung zum 03. April mit Inkrafttreten des Bußgeldkatalogs Angeln wieder zu den erlaubten Tätigkeiten gezählt. Das führt natürlich bei unseren Mitgliedern zu einer gewissen und verständlichen Freude.

Generell finden wir als Präsidium es auch aus mehreren Gründen sinnvoll der Angelei nachzugehen. Frische Luft schadet niemandem, Angeln übt man in der Regel mit mehr als den 1,5 bis 2 m Abstand zur nächsten Person aus und am Ende hat man evtl. noch ein gesundes Abendessen gefangen.

Probleme sehen wir allerdings momentan für die Vereinsvorstände. Denn diese bewegen sich momentan in einer sehr schwammigen Rechtslage, die wir uns nicht mehr zutrauen zu bewerten. Daher möchten wir hier kurz die Probleme aufzeigen und jeden Vereinsvorstand darum bitten, dies selbst für sich zu bewerten, da jeder Verein unterschiedlich strukturiert ist und jeder vermutlich Rechtstexte etwas anders bewertet:

  1. Angeln wurde von der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (SenUVK) wieder zu den erlaubten Tätigkeiten gezählt. Inwiefern dies mit der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung (SenGPG) abgestimmt wurde oder abzustimmen ist, ist uns nicht bekannt, aber wir gehen mal davon aus, dass dies geschehen ist und Angeln wieder erlaubt ist. Die Interpretation, was nun nach §14 Abs 3i unter Individualsport und Bewegung fällt ist sicherlich in diese Richtung möglich und wird von uns Anglern begrüßt.
  2. Die Wasserschutzpolizei hat Ihren COVID-19-Informationsflyer (siehe unten) für den Wassersport überarbeitet. Dieser besagt nun „Boote dürfen auch genutzt werden, wenn diese ihren Liegeplatz bei einem Wassersportverein, einer Marina oder einem vergleichbaren gewerblichen Betrieb haben. Dabei handelt es sich nicht um eine Sportstätte, deren Öffnung unzulässig ist.“ Hier stellt sich für den Vereinsvorsitzenden Die Frage, der Rechtsgrundlage, da der § 4 der Verordnung mit wenig bis keinem Interpretationsspielraum formuliert ist. Ferner gab es Vereine, denen von den Bezirksämtern vorgegeben wurde, dass die Vereine unter die Sportstättenregelung fallen und daher bis auf Weiteres zu schließen sind. Hier ist die Frage was höher wiegt.
  3. Des Weiteren stehen die meisten Angelboote noch an Land. Wenn nun aufgrund der Informationslage Vereinsvorstände aufrufen die Boote schnell zu slippen, könnte dies durchaus ein Verstoß gegen §1 der „Coronaverordnung“ (Verbot von Zusammenkünften) darstellen. Ebenfalls dürfte es in den meisten Vereinen schwer fallen beim Slippen den Abstand von min 1,5 Metern einzuhalten.
  4. Zu den Sportanlagen heißt es in der Verordnung „Der Betrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios, Saunen, Dampfbädern, Sonnenstudios, Solarien u. ä. wird untersagt.“ (§ 4). Hier könnte man als Vereinsvorstand noch sagen, „Naja, heißt ja nur, dass kein Sport stattfinden darf, aber wenn auf einem großen Vereinsgelände 2-3 Personen mit mehr als zwei Meter Abstand unterwegs sind, ist das doch ok“. Im Ordnungswidrigkeitenkatalog steht jedoch schon drin, dass die Sportanlage nicht geöffnet sein darf: „Öffnung der dort genannten Einrichtungen für den Sportbetrieb, soweit keine Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 2 vorliegt…“. Als Verantwortlicher wird hier auch der Vorstand angesprochen und eine Geldbuße von 1.000 – 10.000 Euro steht im Raum.

Wir sehen uns nicht mehr im Stande selbst diese nun etwas konfuse Rechtslage ordentlich zu bewerten. Unseren Vereinsvorsitzenden können wir daher nur folgendes Empfehlen:

  1. Ruft jetzt nicht überhastet zum gemeinsamen Slippen der Boote auf.
  2. Wenn ihr euer Vereinsgelände nicht generell schließt achtet unbedingt darauf, dass eine Anwesenheitsliste geführt wird (§ 1 Abs. 4).
  3. Achtet auf die Mindestabstände und weist die Sportfreunde darauf hin die generell geltenden Hygienestandards einzuhalten (regelmäßiges Händewaschen, idealerweise Mundschutz tragen, um nicht ggf. andere zu infizieren).

Sobald wir belastbare Informationen haben, vor allem bezüglich des Informationsflyers der Wasserschutzpolizei, teilen wir euch das an dieser Stelle selbstverständlich mit. Ansonsten bleiben wir bei unserer Haltung, dass wir uns als Angler und insbesondere als Vorstände unserer Verantwortung bewusst sein sollten. Wir haben in der Anglerschaft und unter unseren Vereinsmitgliedern, allein von der Altersstruktur her, tendenziell eher Mitglieder von Risikogruppen, die es besonders zu schützen gilt, die leider auch nicht in immer selbst die gewünschte Einsicht haben. Insofern wünschen wir euch allen starke Nerven und viel Kraft in der Vereinsführung und hoffen, dass ihr weiterhin gesund bleibt.

[Update 04.04.20 17:00 Uhr]: Der Infoflyer der WSP wurde auf der Internetseite der Wasserschutzpolizei entfernt.

Petri Heil.

Das Präsidium