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News

Neues von Corona (August 2020)

Mit Datum vom 11. August 2020 und Rechtskraft 15. August 2020 veränderten sich die uns als Vereine betreffenden „Corona-Bestimmungen“ in einigen Punkten grundlegend, so dass nun die Vorstände von Vereinen weitergehend gefordert sind.

Auf LV-Veranstaltungen stehen ab sofort Mund-Naseschutzmasken und Handdesinfektionstücher für unsere Teilnehmer bereit.

Im Wesentlichen haben sie nun als Verantwortliche ihrer Veranstaltungen „ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen“ und gut sichtbar anzubringen. Detailliert geregelt ist das im § 2 Schutz- und Hygienekonzept der nunmehr gültigen Verordnung.

Dem Absatz 1 des § 2 ist nicht nur zu entnehmen, dass das Konzept zu erstellen ist, es muss außerdem vorgehalten, angebracht und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt werden.

Im Absatz 2 dedes Paragraphen wird vorgegeben, was bei der Erstellung des Hygienekonzeptes an Empfehlungen und Vorgaben zu berücksichtigen ist.

Also klar ist, die Verantwortlichen von Vereinen, also regelmäßig der geschäftsführende Vorstand, haben im Sinne dieser Vorschriften zu handeln und eigene individuelle Schutz- und Hygienekonzepte zu erstellen und auszuhängen.

Beachtenswert sind auch die sich aus § 3 der Verordnung (Anwesenheitsdokumentation) ergebenen Verpflichtungen. Grundsätzlich sind die Vereinsvorstände danach verpflichtet Anwesenheitsdokumentationen zu führen, die den Anforderungen des § 3, Absatz 2 genügen, soweit geschlossene Räume betroffen sind. Wegen der für uns nicht klaren Ausführungen im § 3, Absatz 1, Ziffer 7, empfehlen wir eine generelle Anwesenheitsdokumentation auf dem Vereinsgelände.

Die zu erfassenden Daten der entsprechenden Listen sind abschließend im § 3, Absatz 2 aufgezählt und dürfen nicht erweitert werden, die Löschung der Daten nach der Aufbewahrungsfrist ist sicherzustellen.

Soweit die sich aus der „neuen Corona-Verordnung“ ergebenden Verpflichtungen für Vereine, die weiteren Vorgaben der Verordnung bleiben natürlich ebenfalls wichtig. Über allem steht stets das Abstandsgebot zur Kontaktminderung, und natürlich sind nicht nur die §§ 2 und 3 der Verordnung zu beachten, sondern die VO in ihrer Gesamtheit. Sie ist in vollem Umfang unter https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/ nachzulesen.

Bei der Erstellung der Schutz- und Hygienekonzepte helfen wir gerne mit Beratung und Stellung eines Musterkonzepts. Für die vorgeschriebene Anwesenheitsdokumentation halten wir ein Musterformular (Excel-Datei / PDF-Datei) bereit.